Diese Gesetz ist der Grund für die kommenden Ausschreibungen. Ab Seite 23ff geht es um Beihilfen für erneuerbare Energien. Auf Seite 25ff wird der Rahmen für die Ausschreibungen abgesteckt.
Auszug S.26:
Beihilfen werden im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien (66) gewährt, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen nach:
a)dass nur ein Vorhaben oder Standort oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Vorhaben oder Standorten beihilfefähig wäre oder
b)dass eine Ausschreibung zu einem höheren Förderniveau führen würde (Verzicht auf Ausschreibung z. B. zur Vermeidung strategischen Bietverhaltens) oder
c)dass eine Ausschreibung dazu führen würde, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht werden (Verzicht auf Ausschreibung zur Vermeidung der Unterbietung).
Jetzt könnte Herr Gabriel speziell für die Windkraft argumentieren, daß das derzeitige System der EEG Umlage bereits zu sinkenden Strompreisen führt (siehe Entwicklung EEG Konto im Anhang); ergo müsste ein Ausschreibungssystem besser sein, also zu einer noch höheren Absenkung führen (siehe b). Ebenso könnte Herr Gabriel die Zahl der Genehmigungen aus 2015 und 2016 als Argument nehmen, daß durch Ausschreibungen mit Sicherheit wenige(r) Vorhaben verwirklicht werden (siehe c).
Andersherum argumentiert: das derzeitige EEG Umlageverfahren ist gut; es führt bereits jetzt zu sinkenden Strompreisen und zu einer maximalen Anzahl an Vorhaben, was ein Ausschreibungsverfahren mit (anzunehmender) Wahrscheinlichkeit nicht vollbringen wird.