“Nach Überzeugung der Koblenzer Richter sind indessen die Auswirkungen dieser Störungen auf die Aufgabenerfüllung des Deutschen Wetterdienstes nicht so gravierend, dass sie der Genehmigung der im Außenbereich privilegiert zulässigen und zudem in Vorranggebieten für die Windenergie gelegenen Windkraftanlagen entgegenstünden.”
RLP